Nachträgliche Anerkennung

Nachträgliche Anerkennung als Theaterpädagogin BuT® bzw. Theaterpädagoge BuT®

Unter bestimmten Voraussetzungen können Einzelpersonen auf Antrag eine nachträgliche Anerkennung als Theaterpädagogin BuT® bzw. Theaterpädagoge BuT® erlangen.

Dies gilt vor allem für:

  • Absolvent*innen eines mit dem BuT-Weiterbildungssystem vergleichbaren theaterpädagogischen Hochschulstudiums — plus 3 Jahre hauptberufliche theaterpädagogische Praxis (Ausnahme: Absolvent*innen theaterpädagogischer BA-/MA-Studiengänge)
  • Bis 2002: Absolvent*innen einer theaterpädagogischen Weiterbildung im Umfang von mind. 1700 Unterrichtseinheiten — plus 3 Jahre hauptberufliche theaterpädagogische Praxis
  • Bis 2002: Absolvent*innen eines artverwandten Hochschulstudiums — plus 10 Jahre hauptberufliche theaterpädagogische Praxis sowie kontinuierliche Teilnahme an theaterpädagogischen Fortbildungen

Über die Anträge entscheidet die Bildungskommission des BuT. Die Anerkennungsverfahren sind kostenpflichtig. Die Rahmenrichtlinien und Anerkennungsunterlagen können in der BuT-Geschäftsstelle angefordert werden.

Vollständige Antragsunterlagen bitte grundsätzlich an die BuT-Geschäftsstelle senden!

Antrag auf persönliche Anerkennung finden Sie hier.

Die aktuellen Rahmenrichtlinien (Gebührenordnung auf. S. 21)  finden Sie hier.